Kein Parken in der Einfahrt
Der Sinn einer (in der Teilungserklärung als solcher bezeichneten) Einfahrt ist, daß hier Autos fahren. Auch zum kurzzeitigen Be- oder Entladen darf sie genutzt werden. Ein Parken ist aber nicht erlaubt. Wird dagegen verstossen, können die Miteigentümer (selbst, ohne sich hinter dem Rücken der Gemeinschaft zu verstecken) Unterlassungsklage erheben.
Urteil vom 10.10.2017
Gericht: LG Dortmund
Aktenzeichen: 1 S 357/16
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