Kündigung durch ausgeschiedenen Miteigentümer

Das muss man wirklich nicht auf Anhieb verstehen. Üblicherweise ist es ja so, wenn jemand seine vermietete Wohnung verkauft, dass der neue Eigentümer in die Vermieterstellung einrückt. Dementsprechend muss auch nur der Neue eine etwaige Kündigung aussprechen. Etwas anderes entschied hier der Bundesgerichtshof. Warum? Hier gehörte eine Wohnung zwei Ehegatten jeweils zur Hälfte. Ein Ehegatte überschrieb dann seinen Miteigentumsanteil dem Ehepartner, so daß dieser Alleineigentümer wurde. Trotzdem blieb der ausgeschiedene Eigentümer Vermieter und hätte daher eine Kündigung gegenüber den Mietern mit aussprechen müssen. § 566 BGB, der den Übergang der Vermieterstellung bei einer Veräußerung der Immobilie regelt, greift hier nämlich nach dem Wortlaut nicht. Er spricht nur von Veräußerung an Dritte.

 

Urteil vom 09.01.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZB 26/17

Quelle:

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