Fensterreinigung Sache des Mieters
Ja geht’s denn noch? Wohnungsmieter forderten vom Vermieter, daß dieser deren Fenster reinigen läßt. Die Sache ging unglaublicherweise bis zum Bundesgerichtshof. Das geht nun wirklich nicht, entschied dieser. Die Mieter haben ihre Fenster gefälligst selbst zu putzen. Das sogar dann, wenn diese schwer zugänglich sind, wie es zum Beispiel bei Glasfassaden der Fall ist, die sich zum Teil nicht öffnen lassen. Dann muss der Mieter halt eine Reinigungsfirma beauftragen. Was hier dem Faß den Boden ausschlug war, daß der Vermieter (rein freiwillig) die Fenster ohnehin schon zweimal im Jahr auf eigene Kosten putzen liess. Das langte den Mietern aber nicht, sie wollten eine häufigere Reinigung. Der Bundesgerichtshof unterstrich, daß der Vermieter nicht verpflichtet ist, den Mietern dauernd eine gereinigte Mietsache zur Verfügung zu stellen.
Urteil vom 21.08.2018
Gericht: BGH
Aktenzeichen: VIII ZR 188/16
Quelle: NZM 2018, 900