Eine Mieterhöhung ist kein Fernabsatz

Leider wieder eines der Gesetze, das so schwammig formuliert ist, daß es erst durch Heerscharen von Juristen gerade gebogen werden muß. Fernabsatz kennt und nutzt fast jeder. Sei es eine Bestellung bei Amazon oder anderen Internethändlern: Verkäufer und Käufer stehen sich nicht Auge in Auge gegenüber, die Ware wird über Fernabsatz vertrieben. Klar, daß hier erweiterte gesetzliche Schutzvorrichtungen für den Verbraucher existieren müssen. Aufgrund der Formulierung des Gesetzes hätte man aber auch Mieterhöhungen unter die Vorschriften packen können, da diese ja auch in der Regel per Post verschickt werden. Mit fatalen Folgen, da das Gesetz Widerrufsmöglichkeiten vorsieht. Der juristische Laie greift sich hier zu Recht an den Kopf und fragt, was eine Mieterhöhung mit dem Absatz (üblicherweise ja von Waren) zu tun hat. Zum Glück hat nun der Bundesgerichtshof ein Machtwort gesprochen. Wenn der Mieter einer Mieterhöhung zugestimmt hat, kann er diese Zustimmung nachher nicht unter Berufung auf das Fernabsatzrecht widerrufen.

 

Urteil vom 17.10.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 94/17

Quelle: NZM 2018, 1011

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