Vorsicht bei Streichung von Betriebskosten

Immer noch finden sich Mietverträge, in denen Vermieter einzelne Betriebskostenpositionen gesondert aufführen oder auch solche, in denen Positionen aus dem Betriebskostenkatalog des § 2 Betriebskostenverordnung (oder dessen Vorläufers, der Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung) gestrichen sind. Das kann zum Bumerang für den Vermieter werden, wenn er diese Kosten dann irgendwann später auf den Mieter umlegen möchte. Selbst wenn in dem Mietvertrag eine Klausel enthalten ist, nach der neue Betriebskosten umgelegt werden können, hilft das nicht weiter, wenn die Betriebskosten schon von Anbeginn des Mietverhältnisses existiert haben, aber halt bloß nicht umgelegt worden sind. Neu sind sie dann natürlich nicht. Der Vermieter ist also gut damit beraten, vollumfänglich den Betriebskostenkatalog mit einzubeziehen oder sich zumindest vertraglich vorzubehalten, gestrichene Positionen künftig doch auf den Mieter umzulegen.

 

Urteil vom 18.06.2018

Gericht: AG Gelsenkirchen

Aktenzeichen: 201 C 219/18

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