Schriftform bei Mietanpassungen in der Gewerbemiete

Ein kleiner Tipp für die Vermieter von Gewerbeeinheiten. Mündliche Nachträge können bekanntlich die Befristung langfristiger Mietverträge zu Fall bringen, es greift dann die kürzere gesetzliche Kündigungsfrist. Wer das vermeiden will, ist gut damit beraten, wegen § 550 BGB peinlichst genau auf die schriftliche Fixierung jeglicher Nachträge zu achten. Eine Formerleichterung gibt es bei Mieterhöhungen aufgrund einer Indexklausel, wobei hier aber auf den genauen Wortlaut zu achten ist. Heißt es, daß eine Partei eine Anpassung der Miete bei Indexänderung nur „verlangen“ kann, ist ein schriftlicher Nachtrag nötig. Ist hingegen eine Anpassungsautomatik vorgesehen, ist kein Nachtrag erforderlich, ebenso nicht, wenn im Vertrag eine einseitige Anpassung vereinbart wurde.

BGH, Urteil v. 11.4.2018, XII ZR 43/17

Urteil vom 11.04.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: XII ZR 43/17

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