Eigenbedarf bei Mehrheit von Erwerben nur eingeschränkt möglich

In München ist Wohnraum knapp, daher wurde dort von Vermietern folgende Taktik angewandt. Wohnungen wurden durch eine Personenmehrheit, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gekauft. Die Gesellschafter kündigten dann die Mieter wegen Eigenbedarfs. So sollte die gesetzliche Kündigungssperrfrist des § 577 a BGB umgangen werden. Dieser Vorgehensweise wurde aber ein Riegel vorgeschoben. Eigenbedarf kann frühestens nach drei Jahren geltend gemacht werden. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht nur dann, wenn eine Umwandlung in Wohnungseigentum angedacht ist, sondern auch, wenn die Wohnungen weiterhin ein blosses Mietshaus bleiben sollen. Warum wir dieses Urteil aufführen hat auch folgenden Grund: Es spricht auch davon, daß das nicht nur bei Käufen durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt, sondern auch bei „Personenmehrheiten“ auf Erwerberseite. Eheleute, die eine Wohnung kaufen, um darin einzuziehen, brauchen aber keine Angst zu haben. Das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme von der Kündigungsbeschränkung vor, wenn die Käufer zur selben Familie gehören.

 

Urteil vom 21.03.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 104/17

Quelle:

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