Auslegung des Mietspiegels: Fahrradabstellmöglichkeit

Wenn ein Mietspiegel von einer „Fahrradabstellmöglichkeit“ spricht, genügt es auch, wenn Fahrräder im Innenhof abgestellt werden können. Auch wenn in einem Durchgang Platz ist, genügt das. Es muss nicht etwa eine abschliessbare Fläche vorliegen. Auch Fahrradständer müssen nicht vorliegen, um dem Merkmal zu genügen.

 

Urteil vom 02.03.2017

Gericht: LG Berlin

Aktenzeichen: 67 S 375/16

Quelle: NZM 2018, 202

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