Schönheitsreparaturklausel bei Mieterabsprachen zur Renovierung

Der Bundesgerichtshof hatte bereits entschieden, daß jegliche Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist, wenn der Vermieter eine unrenovierte Wohnung übergibt. Diese Rechtsprechung führt er nun konsequent fort: Wenn der alte und der neue Mieter untereinander absprechen, daß der neue Mieter die Schönheitsreparaturen des alten übernimmt, ändert das nichts an der Unwirksamkeit der Klausel zwischen neuem Mieter und Vermieter. Der Vermieter kann sich auf diese interne Abmachung nicht stützen.

 

Urteil vom 22.08.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 227/16

Quelle: NZM 2018, 863

Zurück zur Übersicht