Tilgungsbestimmung bei Zahlung durch das Jobcenter

Der Eingang der Miete ist entscheidend für Kündigungen wegen Zahlungsverzugs oder ständig unpünktlicher Zahlungen. Das Landgericht Berlin hat nun entschieden, daß bei Zahlungen der Miete durch das Jobcenter von der für den Mieter günstigsten Variante auszugehen ist. Wird die Miete zum Ende eines Monats gutgeschrieben, kann es sein, daß die Zahlung für den nahezu verstrichenen oder schon vorab für den kommenden Monat erfolgen sollte. Wenn im Verwendungszweck nicht ausdrücklich zum Beispiel „Miete Mai“ angegeben ist, ist der tatsächliche oder mutmaßliche Wille des Leistenden entscheidend. Dieser ist dann vorrangig gegenüber den gesetzlichen Tilgungsbestimmungen des § 366 Abs. 2 BGB. Ist also die Miete zum Beispiel Ende März gezahlt und hatte der Mieter schon die Februarmiete rückständig, könnte ihm fristlos gekündigt werden, wenn nun die Zahlung Ende März als Vorschuss für den April verbucht würde. Hier ist dann also anzunehmen, daß der Geldeingang auf die alten Rückstände und nicht auf den zeitnahen Monatsbeginn April zu verbuchen ist.

 

Urteil vom 08.01.2018

Gericht: LG Berlin

Aktenzeichen: 66 S 240/17

Quelle: NZM 2018, 199

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