Keine Wohnung in der Arztpraxis

In einer kleinen Eigentumsanlage gab es lediglich Teileigentumseinheiten. Eine davon war als Arztpraxis deklariert. Der Eigentümer wollte diese wegen eines längeren Leerstands umbauen und künftig als Wohnung nutzen. Macht er dies eigenmächtig, können die anderen Eigentümer von ihm sofort nach § 15 Abs. 3 WEG Unterlassung dieser zweckwidrigen Nutzung verlangen. Selbst wenn gegen die Zweckbestimmung verstossen wird, kann nach der Rechtsprechung allerdings ausnahmsweise eine Nutzung zulässig sein, die bei „typisierender Betrachtungsweise“ nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung. Hier störte eine Wohnung aber mehr als die zugelassene berufliche oder gewerbliche Nutzung. Es könne zu Küchengerüchen kommen, Freizeit- und Kinderlärm oder Musizieren, erfahrungsgemäß stünden dann auch Gegenstände im gemeinschaftlichen Gang und überhaupt seien die Nutzungszeiten anders, da ein Wohnen auch außerhalb der Bürozeiten und am Wochenende stattfindet. Zwar trug der Eigentümer hier vor, daß aufgrund der schlechten Vermietungssituation eine weitere Vermietung an Gewerbemieter unmöglich sei. Er nahm daher für sich in Anspruch, ein Recht auf Änderung der Teilungserklärung zu haben. Diese Änderung hätte er aber zuerst rechtlich durchsetzen müssen, entschied das Gericht.

 

Urteil vom 23.03.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 307/16

Quelle: NZM 2018, 754

Zurück zur Übersicht