Bindung an Angaben im Exposé

Ein Exposé dient in erster Linie dazu, ein Objekt anzupreisen. Die darin getroffenen Aussagen sind naturgemäß oft blumig und entsprechen nicht immer den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. Dementsprechend wird auch die Auffassung vertreten, daß ein Käufer sich nicht auf Eigenschaften stützen kann, die nur im Exposé erwähnt waren. Allein entscheidend sei nur der notariell beurkundete Kaufvertrag nebst Anlagen. In dem Fall stand in einem Exposé zu dem Kaufobjekt: „Es stammt aus den 50er Jahren und wurde 2005 - 2007 komplett saniert. D.h., Fenster, Türen, Bad und Gäste-WC, Leitungen und Böden wurden erneuert, das Dachgeschoss wurde ausgebaut, das Dach wurde - wie die Hohlschicht des Hauses - gedämmt. Das Gebäude ist technisch und optisch auf dem neuesten Stand …. Zudem ist das Haus unterkellert (trocken).“ Der Keller war – wohl aus gutem Grund – frisch gestrichen. Der Käufer musste denn auch Feuchtigkeit im Keller feststellen. Der Bundesgerichtshof entschied, daß sich ein Käufer auch auf Angaben im Exposé verlassen darf, § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB. Gibt es im Kaufvertrag einen Haftungsausschluß für Sachmängel, gilt dieser natürlich auch für Eigenschaften, die im Exposé genannt waren. Einzige Ausnahme auch hier: Arglistiges Verschweigen. Da hier die Feuchtigkeit bewusst übertüncht worden war, konnte der Kaufvertrag rückabgewickelt werden, obwohl laut einem Sachverständigen feuchte Keller bei einem Gebäude dieses Baujahrs typisch wären.

Urteil vom 19.01.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 256/16

Quelle:

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