Keine Fristsetzung bei Schäden nötig

In einer für Nichtjuristen mehr als schwer zu lesenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof einen Meinungsstreit der Untergerichte beendet. Muss dem Mieter bei Schäden eine Frist gesetzt werden oder nicht? Diese Frage ist vor allem dann bedeutend, wenn der Vermieter nach Auszug des Mieters Schäden beseitigen lässt und dem Mieter dann in Rechnung stellt. Rechtlich standen zwei Wege in der Diskussion. Geht man über §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, fordert man „Schadensersatz neben der Leistung“, eine Fristsetzung ist hierbei nicht nötig. Nimmt man hingegen § 280 Abs. 3, 281 BGB als Anspruchsgrundlage, heißt das „Schadensersatz statt der Leistung“, der nur bei vorherigem Setzen einer Frist gezogen werden kann. Vereinfacht ausgedrückt kommt es darauf an, ob der Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch überschritten hat, oder nicht. Oder noch einfacher: Nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen: Frist nötig, Schäden: Keine Frist. Das gilt im Übrigen gleichermassen für Schäden während des Mietverhältnisses oder nach Auszug.

Urteil vom 28.02.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 157/17

Quelle: NZM 2018, 321

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