Anbohren der Fenster ist nicht vom Mietgebrauch gedeckt

Während Untergerichte Dübellöcher in unterschiedlicher Zahl als vom Mietgebrauch gedeckt sehen, stellt sich die Frage, ob der Mieter auch das Fenster anbohren darf, um dort Plissees in die Glasleisten zu setzen. Das ist eine Substanzverletzung der Mietsache und nicht zulässig. Der Vermieter hat dann einen Schadensersatzanspruch aus §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Urteil vom 12.04.2018

Gericht: AG Witten

Aktenzeichen: 2 C 684/17

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