Mietausfallversicherung je nach Situation umlagefähig

Auf dem Markt existieren spezielle Versicherungen, die den Vermieter vor Mietausfall schützen. Davon zu trennen ist zum Beispiel die Gebäudeversicherung, die im Falle eines Leitungswasserschadens dem Vermieter auch einen Mietausfall mit ersetzt. Der Bundesgerichtshof entschied nun, daß die erste nicht auf den Mieter umgelegt werden darf, die zweite nach § 2 Ziffer 13 BetrKV hingegen schon. Während die reine Mietausfallversicherung nur dem Schutz des Vermögens des Vermieters dient und daher sein Privatvergnügen ist, hat die Gebäudeversicherung auch weitere Schutzzwecke und dient auch dem Mieter durch einen Regressverzicht.

Urteil vom 06.06.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 38/17

Quelle: NZM 2018, 714

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