Schriftform bei gewerblichen Mieterhöhungen

Ist im Gewerbemietvertrag eine Wertsicherungsklausel enthalten, könnte man davon ausgehen, daß zur Anpassung der Miete kein schriftlicher Nachtrag erforderlich ist. Diese Frage ist wichtig, weil ein Verstoss gegen das Schriftformerfordernis fatale Folgen für den Vermieter gewerblicher Räume haben kann. Schnell ist so ein Zehnjahresmietvertrag mit kurzer Frist kündbar. Man muss unterscheiden, was im Vertrag geregelt ist. Ist von einer automatischen Anpassung die Rede, ist nichts zu tun. Wenn es aber heißt, daß bei einer Indexänderung eine Anpassung der Miete „verlangt“ werden kann, muss ein Nachtrag geschrieben werden, um das Schriftformerfordernis zu wahren. Manche Gewerbevermieter versuchen nun, sich mit Schriftformheilungsklauseln aus der Schlinge zu ziehen. Vergeblich, diese sind wegen Verstoß gegen § 550 BGB unwirksam.

Urteil vom 11.04.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: XII ZR 43/17

Quelle: NZM 2018, 516

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