Nachbarrecht: Zweige

Das Landgericht Krefeld hat eine Entscheidung zum Nachbarrecht vorgelegt, die sich mit herüberragenden Zweigen vom Nachbargrundstück befasst. § 910 BGB regelt hierzu, daß der Nachbar zunächst eine Frist zu setzen hat und danach die Zweige selbst abschneiden darf, wenn keine Beseitigung erfolgt. Interessant ist, dass der Anspruch auf Beseitigung der Zweige nie verjähren kann, da es sich bei dem Wachsenlassen eines Zweiges um eine Dauerhandlung handelt. Voraussetzung ist aber immer, daß die Zweige die Nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigen. § 910 BGB erfasst nur Beeinträchtigungen, die unmittelbar von einem überhängenden Zweig ausgehen, nicht aber mittelbare Beeinträchtigungen wie Laub- oder Nadelfall.

Letztere unterfallen § 906 BGB, der aber strenger ist, nämlich eine wesentliche Beeinträchtigung verlangt und auch bei einer ortsüblichen Beeinträchtigung ausscheidet. Blosser, üblicher Reinigungsaufwand ist nach Ansicht des Landgerichts keine relevante Beeinträchtigung. Der jährliche Anfall von 480 l Biomüll ist noch nicht wesentlich, führte das Landgericht aus. Der Kehraufwand kann gar nicht angesetzt werden, da ohnehin regelmäßig Gartenarbeiten vorgenommen werden. Ist der Stadtteil viel mit Bäumen bepflanzt, scheidet ein Anspruch nach § 906 BGB ohnehin schon wegen der Ortsüblichkeit aus.

Revision wurde unter dem Az. V ZR 102/18 eingelegt.

Urteil vom 20.04.2018

Gericht: LG Krefeld

Aktenzeichen: 1 S 68/17

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