Winterdienst bei fehlender gemeindlicher Regelung

In vielen Gemeinden ist geregelt, daß die Anlieger zum Beispiel auch den Gehsteig vor dem Haus zu räumen haben. Was aber, wenn das nicht in einer Satzung oder Verordnung festgelegt wurde? In München beispielsweise übernimmt die Stadt in etlichen Gebieten selbst den Räum- und Streudienst. Ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht als Anlieger die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, ist weder aufgrund des Mietvertrags noch nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zur räumen und streuen. Kommt hier daher jemand zu Fall, kann der Vermieter nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Das gilt auch für den Bereich des Gehwegs vor der Haustür oder einer Zufahrt. Auch wenn dieser Bereich in erster Linie dem Hauseigentümer nützt, kann daraus noch keine Räumpflicht abgeleitet werden.

Der Bundesgerichtshof betonte einmal mehr, daß sich Fußgänger im Winter sorgfältiger als sonst bewegen müssen. Kommen sie trotzdem zu Fall, „verwirklicht sich ihr allgemeines Lebensrisiko“, unjuristisch ausgedrückt also „persönliches Pech“. Hinsichtlich der zu räumenden Breite reichen 1 m bis 1,20 m, sofern nicht besondere Gefahrenstellen oder stark frequentierte Stellen wie Haltestellen und Bahnhöfe betroffen sind. Insbesondere ist es regelmäßig nicht erforderlich, den Gehweg bis zum Gehwegrand zu räumen.

 

Urteil vom 21.02.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 255/16

Quelle: NZM 2018, 509

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