Schadensersatz ohne Fristsetzung

Der Mieter einer Halle hatte in dieser Fahrzeuge abgestellt. Dementsprechend verschmutzt war der Boden bei Rückgabe. Der Vermieter bemerkte unter anderem Ölflecken und Verschmutzungen der Wände und ließ diese gleich beseitigen, ohne zuvor dem Mieter eine Frist zu setzen. Die Kosten dafür machte er dann gleich als Schadensersatz geltend. Der Mieter und Amtsgericht und Landgericht meinten, daß ihm hier zuerst eine Frist hätte gesetzt werden müssen. Anderer Ansicht der Bundesgerichtshof: Wenn der Mieter die Substanz des Mietobjekts schädigt, hat der Vermieter ein Wahlrecht. Er kann entscheiden, ob er vom Mieter Geld oder Wiederherstellung verlangt. Dafür bedarf es keiner vorherigen Frist.

Urteil vom 27.06.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: XII ZR 79/17

Quelle:

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