Ausschluss der Mietminderung bei Baulärm

Das Landgericht München I hat sich in einer ausführlich begründeten Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Mieter bei Baulärm die Miete mindern darf. Er braucht kein Lärmprotokoll zu führen, es genügt, wenn er die Art der Beeinträchtigungen beschreibt, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.

Das Wichtigste für Vermieter: Wenn der Vermieter den Lärm selbst ohne Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit hinnehmen müsste, wenn er selbst in der Wohnung wohnen würde, kann auch sein Mieter keine Minderung geltend machen. Das ergibt sich aus einer Auslegung des Mietvertrags unter Heranziehung von § 906 BGB. Die Beweislast liegt hier aber beim Vermieter.

Ein weiterer Ausschluss einer Mietminderung könnte sich aus § 536 b BGB ergeben, wenn der Mieter den Mangel kannte oder vorhersehen hätte können. Allein die abstrakte Möglichkeit von Baumaßnahmen, die nahezu immer und überall besteht, reicht aber nicht, um eine Vorhersehbarkeit zu bejahen. Das Gericht ist der Auffassung, daß nur bei konkreten Anhaltspunkten auch mit einer Bautätigkeit in der Nachbarschaft zu rechnen ist. Solche vorhersehbaren Anhaltspunkte wären zum Beispiel Baulücken oder baufällige Gebäude oder auch die turnusmäßige Instandhaltung von Gebäuden.

 

Urteil vom 27.10.2016

Gericht: LG München I

Aktenzeichen: 31 S 58/16

Quelle: NZM 2018, 228

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