Schallschutz bei Sanierungen im Sondereigentum

Als ein Eigentümer 2012 sein Bad sanierte, entfernte er den Estrich und baute eine Fußbodenheizung ein. Die Unterlieger beklagten sich darauf über erhöhten Trittschall. Das Gericht entschied, daß nicht der technische Standard zur Zeit der Sanierung, sondern der bei Errichtung des Gebäudes (hier 1990) entscheidend sei. Wäre das gesamte Gebäude erst 2012 errichtet worden, hätte ein Trittschallpegel von 37 dB nicht überschritten werden dürfen. 1990 waren noch 46 dB zulässig. Neben den Trittschallwerten, die nur ein Sachverständiger feststellen kann, kommt es nach Ansicht der Bundesrichter immer maßgeblich auf den Umfang der Sanierungsmaßnahme an. Daß nur in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen wird, rechtfertigt es noch nicht, die aktuellen Werte zu fordern. Der Eigentümer hat, wenn er in das Gemeinschaftseigentum eingreift, nur den alten Standard wiederherzustellen, nicht aber den aktuellen. Entscheidend ist, ob es hier eine blosse Sanierungsmaßnahme ist, oder in erheblichem Umfang in die Gebäudesubstanz eingegriffen wird. Das wäre etwa der Fall, wenn komplett neuer Wohnraum durch einen Anbau geschaffen wird.

Urteil vom 16.03.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 276/16

Quelle:

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