Ein Eigentümer darf Gemeinschafseigentum mieten

Eigentlich ist die Sache doch völlig klar. Gibt es ungenutztes Gemeinschaftseigentum wie einen leerstehenden Gemeinschaftskeller oder einen freien Stellplatz, werden diese oft vermietet, um Einnahmen für die Gemeinschaft zu generieren. Die Interessenten kommen regelmäßig nicht von außerhalb (woher sollten sie auch wissen, daß hier etwas vermietet wird?), sondern aus dem Kreis der Bewohner. Wenn man nun aber ganz spitzfindig ist, könnte man argumentieren, daß hier sowohl auf der Vermieter- als auch Mieterseite der gleiche Eigentümer beteiligt ist. Rechtlich kann ein Vertrag normalerweise nicht zustandekommen, wenn auf beiden Seiten die gleichen Parteien sind. Das nennen die Juristen Konfusion. Das ist aber bei der Vermietung von Gemeinschaftseigentum kein Hinderungsgrund, wie der Bundesgerichtshof entschied. Der BGH begründete das unter anderem damit, daß auf Vermieterseite nicht nur der Mieter, sondern auch noch die ganzen anderen Eigentümer seien.

Urteil vom 25.04.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 176/17

Quelle:

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