Keine Abwehr von Licht bei angestrahlten Kirchen

Die Stadtkirche St. Martin in Tauberbischofsheim wurde mit Strahlern nächtens in das rechte Licht gerückt. Sehr zum Leid eines Nachbarn, der sich durch die Reflexionen des Lichts auf der weissen Kirchenwand beeinträchtigt fühlte. Wohlgemerkt, die Strahler leuchteten nicht direkt in sein Haus. Eine umfangreiche Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen, die sich mit sicherlich sonst niemand geläufigem Fachausdrücken wie „Vertikalbeleuchtungsstärke“ befasste, stellte fest, daß die als Orientierungshilfe heranziehbaren Immissionsschutzrichtwerte aus den Hinweisen einer Arbeitsgemeinschaft von Bund und Ländern für den Immisionsschutz eingehalten sind. Das Gericht erkannte daher keinen Anspruch auf Einstellen der Beleuchtung an, obwohl der Kläger eine Vielzahl von Argumenten ins Feld führte, bis hin zu einer päpstlichen Enzyklika. Auch das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis, das im Rahmen des § 242 BGB oft bemüht wird, half hier nicht weiter, da es nur einen Interessenausgleich, aber nicht die Durchsetzung des alleinigen Interesses einer Partei vorsieht.

Urteil vom 20.02.2018

Gericht: OLG Karlsruhe

Aktenzeichen: 12 U 40/17

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