Anforderungen an die Verlängerung einer Räumungsfrist

Wurden Mieter ordentlich oder gar fristlos gekündigt, müssen sie sich schnellstmöglich um eine neue Wohnung bemühen. Auf dem überheizten Wohnungsmarkt ist das oft nicht ganz einfach. Dem Mieter wird daher bisweilen eine Räumungsfrist gewährt. Ist diese verstrichen, stellt sich die Frage, ob er so einfach eine Verlängerung geltend machen kann. Hierfür ist aber zunächst eine detaillierte Information nötig, welche Schritte er unternommen hat, also wann er sich um konkret zu nennende neue Wohnungen bemüht hat und aus welchen Gründen das vergeblich geblieben ist. Daß der Mieter sich lediglich auf ein paar Online-Anzeigen beworben hat, reicht nach Ansicht des Gerichts bei weitem nicht.

Hier hatte das Gericht in dem Räumungsurteil eine Räumfrist von 2 Monaten eingeräumt. Die Mieter wollten, daß diese um ein ganzes Jahr verlängert wird. Nein, entschied das Landgericht. Die Mieter haben genügend Zeit gehabt, sich um Ersatzwohnraum zu bemühen, da sie ja nicht erst im Zeitpunkt der Urteilsverkündung, sondern schon viele Monate vorher mit Zugang der Kündigung wegen Zahlungsverzugs wussten, daß sie die Wohnung verlassen müssen. Man kan hier argumentativ wohl sogar noch weiter gehen: Schon durch das Nichtzahlen der Miete führte der Mieter die Kündigung herbei.

Der Mieter kann sich übrigens auch nicht mit der pauschalen Aussage behelfen, daß er weitere Telefonate mit Vermietern geführt und nur Absagen erhalten habe.

Urteil vom 28.04.2017

Gericht: LG Darmstadt

Aktenzeichen: 6 S 65/17

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