Tod des Mieters: Kündigung des Eintretenden wegen fehlender Bonität?

Ist ein Mieter verstorben, sieht das Gesetz detaillierte Regelungen vor, ob ein Angehöriger das Mietverhältnis fortführen kann. Nachdem ein Mietverhältnis nicht nur Vertrauenssache ist, sondern sich auch maßgeblich auf die Bonität des Mieters gründet, ist der Vermieter natürlich auch daran interessiert, daß der Eintretende die Miete zuverlässig zahlen kann. Rechtfertigt es aber eine Kündigung, wenn der Nachfolger nur ein Azubi-Gehalt bezieht? § 563 Abs. 4 BGB gewährt dem Vermieter immerhin ein Kündigungsrecht, wenn in der Person des neuen Mieters ein Grund gegeben ist.

Nein, entschied der Bundesgerichtshof. Zwar kann es dem Vermieter nicht zuzumuten sein, ein Mietverhältnis fortzusetzen, wenn der neue Mieter die Miete nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bedienen kann. Hierfür müssen aber konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Der Vermieter müsse den zuverlässigen Schluss ziehen können, daß die Mieten bald nicht mehr gezahlt werden. Bei einem Auszubildenden ist das aber nicht der Fall, da dieser sich das Geld ja auch anderweitig besorgen könne. Er könne hierfür sogar einen Teil des Mietobjekts untervermieten.

Urteil vom 31.01.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 105/17

Quelle:

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