Aus für Schriftformheilungsklauseln

In fast jedem gewerblichen Mietvertrag findet sie sich, eine Klausel, die ähnlich wie diese lautet:

„Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, … jederzeit alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem gesetzlichen Schriftformerfordernis gemäß § 550 BGB, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Nachtrages sowie weiteren Nachträgen, Genüge zu tun und bis dahin den Mietvertrag nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der Schriftform vorzeitig zu kündigen.“

Hintergrund ist, daß Gewerbemietverträge oft befristet auf viele Jahre geschlossen werden. Schon eine kleine mündliche Änderung des Vertrages kann dazu führen, daß § 550 BGB greift und die Befristung unwirksam wird. Der Vertrag könnte daher jederzeit mit der kurzen gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Das wollen Gewerbevermieter natürlich vermeiden und versuchen daher, sich durch solche Klauseln abzusichern.

In der Rechtsprechung war bisher umstritten, wann solche Schriftformheilungsklauseln, zulässig sind. Der Bundesgerichtshof räumte damit auf. Seiner Meinung nach sind sämtliche Schriftformheilungsklauseln unwirksam.

Urteil vom 27.09.2017

Gericht: BGH

Aktenzeichen: XII ZR 114/16

Quelle:

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