Grenzen der Modernisierungsmieterhöhung

Nach § 555 d BGB hat der Mieter Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich zu dulden. Der Vermieter ist dann auch berechtigt, eine Mieterhöhung von 11 Prozent der auf die Wohnung verwandten Kosten vom Mieter zu fordern, § 559 BGB. Aber es gibt Grenzen. Wenn die Modernisierung einem Totalumbau gleichkommt, liegt schon begrifflich keine Modernisierung mehr vor. Der Bundesgerichtshof definiert Modernisierung so, daß sie auf der einen Seite mehr als die blosse Erhaltung des Status Quo ist, andererseits aber nicht eine neue Mietsache entsteht. Wenn die Mietsache grundlegend umgestaltet wird, ist also nicht mehr von Modernisierung zu sprechen.

Hier hatte der Vermieter einen neunseitigen Umbaukatalog für ein Reihenhaus vorgelegt, der die Miete dann von 460,- auf stolze 2.150,- € (!) hätte steigern sollen. Das war keine Modernisierung mehr.

Urteil vom 21.11.2017

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 28/17

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