Gerichtszuständigkeit bei Beleidigungen

Wussten Sie schon, daß man für exakt die gleiche Beleidigung zu unterschiedlichen Gerichten kommen kann, wenn man diese innerhalb einer Eigentümerversammlung oder außerhalb ausspricht?

Ein Eigentümer hatte in der Eigentümerversammlung einen Miteigentümer beleidigt. Dieser liess sich das nicht gefallen und zog vor das Amtsgericht. Sein Begehr: Unterlassung und Widerruf der Äußerungen. Mit der ersten Instanz war es aber nicht getan, man ging in Berufung. Nun gibt es in Wohnungseigentumssachen die Besonderheit, dass es nur ein zentrales Berufungsgericht gibt. Das örtlich angerufene Landgericht erklärte sich für unzuständig. Da die Beleidigung bei einer Eigentümerversammlung gefallen ist, läge eine Wohnungseigentumssache vor. Die Parteien mussten daher zu dem mehr als doppelt so weit entfernten Berufungsgericht fahren. Das nächste Mal sollte die Beleidigung daher besser ausserhalb der Versammlung ausgesprochen werden. Das ist sicherlich auch den Miteigentümern lieber, die so nicht in den Genuss einer Zeugenstellung kommen und dann vielleicht auch weit reisen müssten.

Urteil vom 17.11.2016

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZB 73/16

Quelle:

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