Kurze Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche nicht verlängerbar

§ 548 BGB regelt eine sehr kurze Verjährungsfrist von gerade einmal sechs Monaten für Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter. Mit dieser Regelung soll schnell Rechtsfrieden geschaffen werden. Einem Vermieter war das zu kurz. Er hatte daher in seinem Formularmietvertrag eine Regelung aufgenommen, nach der solche Ansprüche erst nach zwölf Monaten verjähren. Der Mieter hatte das zwar so unterschrieben, wegen des Verstosses gegen die gesetzliche Regelung war diese Vereinbarung aber unwirksam.

Wichtig für Vermieter: Die sechs Monate beginnen nicht etwa ab Mietvertragsende zu laufen, sondern schon ab Rückgabe der Mietsache!

Urteil vom 08.11.2017

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 13/17

Quelle:

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