Keine Minderung bei fehlender Zufahrt

Für Personen, die in der Früh selbst die Semmeln mit dem Auto statt zu Fuß holen, muss es ein Graus sein, wenn die Zufahrt zum Mietobjekt einmal nicht möglich ist. Hier hatte ein Mieter ein Haus gemietet, das über einen 80 Meter langen Weg angefahren werden konnte. Der Weg hatte allerdings die Besonderheit, daß er nur eine sogenannte beschränkt öffentliche Straße war. Es gab sogar eine richtige Schranke, die jedoch immer offen stand. Die Stadt entschied nun, diese Schranke wieder ihrer eigentlichen Bestimmung zuzuführen und machte den Weg dicht. Die Mieter minderten gleich um 10 %. Als sich die Beträge summierten, kündigten die Vermieter fristlos wegen Zahlungsverzugs. Das Gericht gab der Räumungsklage statt. Die Miete war in voller Höhe geschuldet, ein Grund zur Minderung bestand nicht.

Wann kann man mindern? Wenn der tatsächliche (Ist-)Zustand der Mietsache von dem vertraglich vereinbarten (Soll-)Zustand abweicht. In dem Mietvertrag stand nicht, daß eine Zufahrt gewährt werde. Ja, aber das ist doch klar, mag nun ein Mieter argumentieren. Einseitige Vorstellungen zählen hier aber nicht. Im Gegenteil, dadurch, daß die (offene) Schranke wie ein Damoklesschwert über der Zufahrt schwebte, hätten die Mieter sogar damit rechnen müssen, daß der Weg einmal verschlossen wird.

Urteil vom 02.06.2017

Gericht: AG Reinbek

Aktenzeichen: 14 C 955/16

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