Mietzuschlag statt Schönheitsreparaturen

Die praxisübliche Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter per Mietvertrag scheitert aus rechtlichen Gründen in der Regel an der viel zu mieterfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wenn Vermieter nun im Vertrag zwar erklären, daß sie selbst die Schönheitsreparaturen übernehmen, dafür aber einen Mietzuschlag verlangen, könnte man meinen, daß auch das eine unwirksame Klausel ist. Gesetzlich sind Schönheitsreparaturen schließlich vom Vermieter geschuldet. Erfreulicherweise entschied der Bundesgerichtshof hier aber einmal, daß der Vermieter einen solchen Zuschlag (selbst im Formularmietvertrag) vereinbaren kann. Im Prinzip ist der nämlich nichts anderes, als wenn der Vermieter gleich zu Beginn die Grundmiete höher angesetzt hätte.

Urteil vom 30.05.2017

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 31/17

Quelle: NZM 2017, 594

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