Verteilung der Rohrwärme bei Einrohrheizung

Wie unfähig oder vielleicht auch nur schlecht beraten der Gesetzgeber manchmal sein kann, zeigt sich auch wieder am Beispiel der Heizkostenverordnung. Schon seit Jahrzehnten ist bekannt, daß es bei Einrohrheizungen aufgrund ungewollter Wärmeabgabe zu Verteilungsungerechtigkeiten bei der Heizkostenabrechnung kommen kann. Der Gesetzgeber hat zwar reagiert und in § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizKV eine Lösung angeboten, die aber in der Praxis oft gar nicht einsetzbar ist. Er hat zwar gesagt, daß man bei Einrohrheizungen ein alternatives Berechnungsmodell nach den Regeln der Technik auf der Grundlage des Beiblattes "Verfahren zur Berücksichtigung der Rohrwärmeabgabe" der VDI-Richtlinie 2077 verwenden darf. Nicht durchdacht war aber die weitere Regelung, daß es nur bei überwiegend ungedämmten, freiliegenden Leitungen anwendbar ist. In welcher Wohnanlage außer vielleicht Plattenbauten in den neuen Bundesländern finden sich heute noch freiliegende, also sichtbar auf Putz verlegte Leitungen? Die Probleme treten vielmehr oft in neueren Wohnanlagen auf, bei denen eine Einrohrheizung zwar verbaut wurde, aber die Leitungen, wie es heute üblich ist, unter Putz verlegt wurden.

Heizkostenabrechnungsunternehmen vertraten die praxisnahe Auffassung, daß das Verfahren zur Berücksichtigung der Rohrwärme analog auch in modernen Bauten verwendet werden sollte, auch wenn das schlecht formulierte Gesetz das nicht hergibt. Dem hat der Bundesgerichtshof aber nun einen Riegel vorgeschoben. Eine analoge Anwendung würde voraussetzen, daß eine Regelungslücke besteht, der Gesetzgeber versehentlich etwas übersehen hat. Der Bundesgerichtshof sagt aber, daß er es hätte wissen müssen. Bleibt zu hoffen, daß der Gesetzgeber irgendwann einmal seinen Fehler erkennt und nachbessert.

 

Urteil vom 15.03.2017

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 5/16

Quelle: NZM 2017, 697

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