Konkretisierung der beruflichen Eigenbedarfskündigung

In einem nachfolgenden Urteil entwickelte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung noch fort. Bei Fällen, die nicht in eine der Schubladen der Regelbeispiele einzuordnen sind, kann es doch sein, daß sie zumindest eine gewisse Nähe zu den Regelbeispielen haben. Haben sie also ein bißchen Eigenbedarf in sich, stellt sich die Frage, ob der Vermieter einen „beachtenswerten Nachteil“ hätte, wenn der Mieter in der Wohnung bleibt. Sind sie eher ein bißchen Verwertungskündigung, muß der Vermieter schon mehr, nämlich einen „Nachteil von einigem Gewicht“ geltend machen. Diese Vermieterinteressen sind dann mit dem Nutzungsinteresse des Mieters abzuwägen.

Urteil vom 10.05.2017

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 292/15

Quelle: NZM 2017, 559

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