Konkretisierung der beruflichen Eigenbedarfskündigung

Der Bundesgerichtshof hält weiterhin daran fest, daß eine Wohnung für eine berufliche Nutzung gekündigt werden kann. Er hat nun aber die Anforderungen konkretisiert, die man erfüllen muss, damit der Eigenbedarf greift. Eine Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat. § 573 BGB hält dafür drei Regelbeispiele bereit, wie zum Beispiel, daß der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Das ist der klassische Eigenbedarf. Bei diesen Regelbeispielen geht eine Kündigung quasi vereinfacht durch, das Vermieterinteresse wird automatisch höher gewichtet als das Interesse des Mieters am Verbleib in der Wohnung. Daneben kann es aber auch weitere, nicht ausdrücklich aufgeführte berechtigte Interessen geben. Diese haben etwas härtere Anforderungen, es ist bei ihnen immer im Einzelfall zu prüfen, ob das Nutzungsinteresse des Vermieters das Interesse des Mieters am Verbleib in der Wohnung übersteigt. Der Bundesgerichtshof meint nun, daß ein Eigenbedarf für eine berufliche Nutzung nicht in die Schublade des Regelbeispiels einzuordnen ist und daher immer eine konkrete Einzelfallprüfung und Interessenabwägung vorzunehmen ist. Liegt eine vom Vermieter geplante Mischnutzung aus Wohnung und beruflicher Tätigkeit vor, also z.B. eine Anwaltskanzlei in einem Raum bei gleichzeitiger Wohnnutzung des Rests der Wohnung, ist das nach BGH eher durchzusetzen als eine rein berufliche Nutzung.

Aber auch bei der geplanten rein beruflichen Nutzung kann der Vermieter nach Ansicht des BGH durchaus gewichtige Argumente ins Feld führen, beispielsweise bei gesundheitlichen Einschränkungen, Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen.

 

Urteil vom 29.03.2017

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 45/16

Quelle: NZM 2017, 405

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