Novellierung der BetrKVO „Kabelanschluss“

Ab 01.07.2024 können nach dem neuen § 2 Nr. 15 BetrKV die Kosten für den Kabelanschluss nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden.

Ab 01.07.2024 können nach dem neuen § 2 Nr. 15 BetrKV die Kosten für den Kabelanschluss nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden. Die Neuregelung gilt nur im Verhältnis Vermieter/Mieter, nicht im Verhältnis WEG/Eigentümer. An der Versorgung der WEG ändert sich daher grundsätzlich nichts. Die Gemeinschaft hat ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechend weiterhin einen Anschluss vorzuhalten. Einzelne Eigentümer können sich davon nicht ausnehmen. Die Kosten werden wie bisher in der Einzelabrechnung nach Wohnungen auf die Eigentümer verteilt, jedoch ab 7/2024 nicht mehr als umlagefähig, sondern als nicht umlagefähig. Erst bei einem Antrag eines Wohnungseigentümers wird eine Kündigung oder Neuregelung auf die Tagesordnung gesetzt. 

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