Unzulässiger Beschluss über eine Rollstuhlrampe

Auch wenn das Anliegen, im Alter barrierefrei in die Wohnanlage zu gelangen, absolut nachvollziehbar ist, sieht die Rechtsprechung das oft anders. Der Bundesgerichtshof hatte in einer Entscheidung bereits den Einbau eines Aufzugs im Treppenauge abgelehnt. Auch für eine Rollstuhlrampe existieren enorme Hürden, wie das Amtsgericht München entschieden hat. Sie kann nicht einfach gebaut werden, sondern muss natürlich beschlossen werden. Bevor die Gemeinschaft so einen Beschluss aber überhaupt fassen kann, benötigen die Eigentümer eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Dazu zählt zum Beispiel auch die Frage, ob es Alternativen wie einen Hublift direkt an der Wohnung oder auch ein Treppensteigegerät gibt. Ohne diese Alternativen vorliegen zu haben, widerspricht ein Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung. Auch muss die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit nachgewiesen sein. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die günstigste Lösung, weder in finanzieller noch in örtlicher Hinsicht.

Urteil vom 05.07.2017

Gericht: AG München

Aktenzeichen: 482 C 26378/16 WEG

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