Jederzeit Amtsniederlegung durch den WEG-Verwalter möglich

Verwalter sind in der Regel auf fünf Jahre bestellt. Das ist eine lange Zeit, wenn die Chemie zwischen der Verwaltung und einzelnen Querulanten nicht mehr stimmt. Verwalter müssen sich hier aber nicht jahrelang die Haare raufen, sondern können ihr Amt jederzeit ohne Begründung niederlegen. Das gilt sogar dann, wenn im Verwaltervertrag geregelt wäre, daß die Niederlegung nur aus wichtigem Grund zulässig wäre. Das Gericht lehnte daher eine einstweilige Verfügung ab, die den Verwalter verpflichten sollte, weiter zu machen. Es verwies auf § 27 Absatz 3 Satz 2 WEG, wonach die Gemeinschaft sich dann selbst durch die Eigentümer vertreten könne.

Urteil vom 05.01.2016

Gericht: AG Hamburg-Blankenese

Aktenzeichen: 539 C 47/15

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