Verjährung bei Störung von Grunddienstbarkeiten

Ein Grundstücksnachbar hatte eine Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts für Fuhrwerke über ein Grundstück. Auf diesem wuchsen mitten auf dem Fahrtweg aber schon seit ca. 20 Jahren zwei Fichten. Als der Nachbar sein Fahrtrecht geltend machen wollte, wandte der Grundstückseigentümer zunächst ein, daß der Nachbar mit Autos über sein Grundstück fahren wolle, das aber keine Fuhrwerke seien. Außerdem sei der Anspruch verjährt. Der Bundesgerichtshof entschied, daß solche Dienstbarkeiten auch im Lichte der technischen Entwicklung auszulegen sind. Was früher ein Fuhrwerk war, ist heute ein PKW oder gar ein LKW. Auch sei der Anspruch auf Beseitigung der Bäume nach § 1004 nicht verjährt. Zwar gibt es üblicherweise hierfür eine dreijährige Verjährung. Der Gesetzgeber hat aber bei der Änderung des Verjährungsrechts § 1028 vergessen zu modifizieren. Dieser besagt, daß eine Grunddienstbarkeit erlischt, wenn der Anspruch verjährt ist. Das hätte zur Folge, daß nach lediglich 3 Jahren Untätigkeit eine Grunddienstbarkeit erlöschen könnte, was vom Gesetzgeber mit Sicherheit nicht gewollt war. Aus diesem Grund unterfällt hier der Beseitigungsanspruch ausnahmsweise einer 30-jährigen Verjährung.

Urteil vom 18.07.2014

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 151/13

Quelle: NZM 2015, 95

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