Kein Anspruch auf Einbau eines Aufzugs

Unsere Gesellschaftsstruktur verändert sich aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung. Nicht zuletzt aufgrund der guten Ernährung und der Vielzahl von medialen Angeboten sind unsere Senioren länger geistig und körperlich fit, als noch vor zwei Generationen. Einen Grund, ins Altenheim zu ziehen, sehen daher zum Teil auch 90-Jährige noch nicht. Dann stellt sich aber die Frage, wie in einem Haus ohne Aufzug die Treppen mit dem Rollator oder Rollstuhl überwunden werden sollen. Das absolut nachvollziehbare Interesse an der – zumindest im Mietrecht – auch gesetzlich niedergelegten Barrierefreiheit ist im Wohnungseigentumsrecht aber mit der Frage der Zulässigkeit einer baulichen Veränderung konfrontiert. Das bedeutet, daß ein Aufzug nachträglich grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Eigentümer eingebaut werden darf. Und das selbst dann, wenn der Antragsteller zusichert, alle Kosten zu übernehmen.

Hier wollte ein gehbehinderter 80-jähriger Eigentümer, der im 5. Stock wohnte, und zeitweise auch seine zu 100 % behinderte Enkelin in der Wohnung betreute, auf eigene Kosten einen Personenaufzug in dem offenen Schacht in der Mitte des Treppenhauses einbauen. Der Aufzug wäre geräuscharm und energieeffizient gewesen. Diesen Antrag lehnten die anderen Wohnungseigentümer jedoch mehrheitlich ab. Der Bundesgerichtshof lehnte den Einbau des Aufzugs ab. Er nahm zwar eine Abwägung des Grundrechts auf Eigentum und des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, vor. Da aber ein Aufzug ein massiver Eingriff in den Baukörper ist, ging die Interessenabwägung zu Lasten des behinderten Eigentümers aus. Der BGH betonte auch, daß die neu entstehende Verkehrssicherungspflicht im Außenverhältnis zu Dritten Haftungsrisiken auch für die übrigen Wohnungseigentümer mit sich bringen könne. Wenn man aber den Aufzug zum Beispiel mit einem Schlüssel nur einer bestimmten Zahl von Eigentümern – oder eben nur diesem Eigentümer – zur Verfügung stellt, schliesst man die anderen Eigentümer ja von der Nutzung aus. Mit anderen Worten, man würde ein Sondernutzungsrecht begründen. Ein solches kann aber nicht per Beschluss begründet werden, wie der BGH schon im Jahre 2000 entschieden hat. Der BGH wies knallhart darauf hin, daß der Eigentümer selbst das Risiko kannte, als er eine Wohnung im fünften Obergeschoss gekauft hat, die mit Hilfsmitteln nicht ohne weiteres zugänglich gemacht werden kann.

 

Urteil vom 13.01.2017

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 96/16

Quelle: NZM 2017, 447

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