Neue Rechtsprechung des BGH zu WEG-Krediten

Darf eine Eigentümergemeinschaft Kredite aufnehmen? Diese Frage wurde in der Rechtsprechung in der Vergangenheit oft so beantwortet, daß kurzfristige Überbrückungen von Liquiditätsengpässen in geringerem Betragsumfang zulässig sind, hohe Baufinanzierungen hingegen nicht. Nun hatte der Bundesgerichtshof einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Fassadendämmung mit einem Volumen von stolzen 1,3 Millionen Euro erfolgen sollte. Die Gemeinschaft hatte beschlossen, dafür einen Kredit aufzunehmen, ein Eigentümer hatte dagegen geklagt, weil das seiner Meinung nach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach. Der BGH entschied mal wieder, daß es auf den Einzelfall ankommt, erklärte hier aber die Kreditaufnahme für unzulässig. Zwar könne die Gemeinschaft prinzipiell schon Kredite aufnehmen. Das sei auch nicht nur auf besondere Ausnahmefälle beschränkt. Vorrangig sei aber eine Finanzierung über eine Sonderumlage. Bei einem Darlehen ist auch die lange Laufzeit zu berücksichtigen, sowie die Eigentümerwechsel während dieser Zeit. Das Gericht empfiehlt eher eine zurückhaltende Anwendung von Darlehen, auch angesichts des Haftungsrisikos. Der Bundesgerichtshof gab in dem Urteil zwar an, welche Kriterien ein solcher Beschluß erfüllen muß, beispielsweise den Zweck der Finanzierung, die Höhe, Laufzeit und Zinsbelastung des Darlehens, sowie Erörterungen zu einer Nachschußpflicht, wenn später einzelne Eigentümer das Darlehen nicht bedienen können. Da das aber nur die Formalitäten sind, wird sich inhaltlich immer im Einzelfall die Frage stellen, ob ein solcher Beschluß stand hält. Alles in allem bestehen so viele Unwägbarkeiten, daß ein Beschluß über ein Darlehen sehr risikobehaftet ist.

Urteil vom 25.09.2015

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 244/14

Quelle: NZM 2015, 821

Zurück zur Übersicht