Haustüren dürfen nicht versperrt werden

Zuziehen: ja, Absperren: nein. So läßt sich eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt zusammenfassen. Eine Gemeinschaft hatte folgenden Hausordnungsbeschluß gefasst:

„Im allgemeinen Interesse ist die Haustür in der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens verschlossen zu halten.“

Dieser Beschluß widersprach ordnungsgemäßer Verwaltung und wurde daher für ungültig erklärt. Das Gericht sah im Abschliessen der Hauseingangstür eine erhebliche Gefährdung der Bewohner oder Besucher, da so im Brandfall ein Verlassen des Gebäudes nur möglich ist, wenn man einen Schlüssel dabei hat. Gerade wenn es aber brennt, denken die wenigsten daran, einen Schlüssel mitzunehmen. Das Sicherheitsbedürfnis als Schutz vor Einbrüchen ist demgegenüber geringer zu gewichten. Man hätte das Ganze technisch auch anders lösen können, nämlich durch Installation von Panikschlössern.

 

Urteil vom 12.05.2015

Gericht: LG Frankfurt a. M.

Aktenzeichen: 2-13 S 127/12

Quelle: NZM 2015, 597

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