Laden von Elektroautos

Manche Tiefgaragen sehen schon Ladestationen für Elektroautos vor. In anderen wird von einzelnen Eigentümern gewünscht, selbst eine solche Ladestation zu installieren. Hierbei sind schon aus technischer Sicht einige Punkte zu beachten, wie z.B. die Frage, ob die Hauselektrik dafür ausgelegt ist, ob Brandabschottungen nötig sind etc. In jedem Fall ist die Installation aber eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Auch wenn Elektroautos politisch gewollt sind, hat daher der Einzelne keinen Anspruch gegenüber seinen Miteigentümern, eine solche Ladestation zu installieren. Im Gegenteil: Geht jemand gegen einen Genehmigungsbeschluß vor, bestehen gute Aussichten, daß dieser gerichtlich für ungültig erklärt wird. Das Landgericht wertete die Verlegung von Kabeln durch die Tiefgarage als Nachteil, zumal die Leitungen Gemeinschaftseigentum würden und dann die anderen Eigentümer auch für deren Instandhaltung aufzukommen hätten. Auch die Gefahr von Nachahmern und damit verbunden einer Vielzahl von neuen Kabeln in der Tiefgarage wurde vom Gericht als Nachteil gewertet. § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG, der eine Duldungspflicht der Miteigentümer für den Anschluss eines Wohnungseigentums an Anlagen der Energieversorgung vorschreibt, sei hier nicht einschlägig, da er nur einen Mindeststandard der Wohnungen entsprechend dem Stand der Technik ermöglicht, Lademöglichkeiten für Elektroautos aber derzeit noch nicht Mindeststandard sind.

Urteil vom 21.01.2016

Gericht: LG München I

Aktenzeichen: 36 S 2041/15 WEG

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