Instandsetzungspflicht umfasst auch die Kosten

Neben der Eigentumszuordnung als Sonder- oder Gemeinschaftseigentum finden sich in vielen Gemeinschaftsordnungen auch abweichende Regelungen hinsichtlich der Kostentragung. So kann es sein, daß etwas Gemeinschafseigentum ist, aber dennoch der Sondereigentümer die Kosten dafür zu tragen hat. Klassiker hierzu sind Glasscheiben von Balkontüren oder Fenstern. Was aber, wenn nicht ausdrücklich von Kosten die Rede ist, sondern nur von der Pflicht zur Instandhaltung oder Instandsetzung? Die Tätigkeitspflicht schliesst die Kostentragung aber mit ein, wenn nichts anderes geregelt ist, stellte der Bundesgerichtshof klar.

Urteil vom 28.10.2016

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 91/16

Quelle:

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