Anpassung der Gemeinschaftsordnung, Umfang von Öffnungsklauseln

Auslegung vor Anpassung! Diesen Grundsatz legte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil fest. Zwar regelt § 10 Absatz 2 Satz 3 WEG, daß jeder Wohnungseigentümer eine Anpassung der Gemeinschaftsordnung verlangen kann, soweit ein Festhalten an der bisherigen Regelung aus schwerwiegenden Gründen, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Rechte und Interessen der anderen Eigentümer unbillig erscheint. Diese Regelung wird in der Rechtspraxis aber nur stark eingeschränkt angewendet.

In dem Urteil stellte das oberste Zivilgericht auch klar, daß eine „kleine“ Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung, die nur zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels berechtigt, nicht den Kreis der Kostenschuldner erweitern darf. War also bisher ein Eigentümer von bestimmten Kosten befreit, können ihm mittels einer solchen Öffnungsklausel nicht einfach Kosten auferlegt werden. Das wäre dann nämlich keine Änderung der Kostenverteilung, sondern eine erstmalige Belastung. Dem steht aber das sogenannte Belastungsverbot entgegen. Wollte man diesen Eigentümer mit neuen Kosten belasten, bräuchte man in der Gemeinschaftsordnung schon eine „große“ Öffnungsklausel, die generell zur Änderung der Gemeinschaftsordnung berechtigt.

 

Urteil vom 13.05.2016

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 152/15

Quelle: NZM 2016, 727

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