Außenstehende als Verwaltungsbeirat

Nach § 29 WEG können grundsätzlich nur Eigentümer als Beirat gewählt werden. Die Wahl eines Nichteigentümers wird vom Gericht im Falle einer Anfechtung für ungültig erklärt werden. Ist allerdings keine Anfechtung erfolgt, kann es auch einmal sein, daß ein Nichteigentümer Beirat ist. In der Praxis kann das aber zu Problemen führen. Da er kein Eigentümer ist und an der Eigentümerversammlung grundsätzlich nur Eigentümer teilnehmen dürfen, darf dieser spezielle Beirat nur während der Tagesordnungspunkte anwesend sein, die seine Beiratsstellung betreffen. Das werden in der Regel der Bericht über die Belegprüfung sowie die Entlastung des Beirats sein. Bleibt er auch zu anderen Beschlüssen, sind diese wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit, § 24 Abs. 1 WEG, anfechtbar. Das Gericht betonte, daß die Willensbildung der Wohnungseigentümer vor fremden Einflüssen geschützt sein müsse, und wenn sich das auch nur in der Scheu äußere, vor Fremden zu reden.

32 C 7/15

Urteil vom 07.09.2015

Gericht: AG Idstein

Aktenzeichen: 32 C 7/15

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