Haftungsausschluß im Kaufvertrag

In einem Kaufvertrag war ein umfassender Haftungsausschluß für Sachmängel vereinbart worden. Der Verkäufer hatte das Haus im Internet mit der Aussage beworben: „Das massive Architektenhaus wurde 1999/2000 errichtet, bis 2005 ausgebaut.“ Tatsächlich war es aber an eine ältere Scheune angebaut. Eine Wand beinhaltete eine Wand dieser Scheune. Der Käufer berief sich nun darauf, daß diese Wand schon von der Dämmwirkung her nicht dem Standard 1999 entsprechen würde und machte Schadensersatz geltend. Das Oberlandesgericht hatte einen Schadensersatzanspruch noch bejaht und sah ein arglistiges Verschweigen. Anderer Auffassung war aber der Bundesgerichtshof. Ein Haftungsausschluß erstrecke sich auch auf Aussagen, die im Internet getätigt wurden. Mit anderen Worten, allein der Kaufvertrag ist entscheidend dafür, ob ein Mangel vorliegt. Wenn im Kaufvertrag ein umfassender Haftungsausschluß vereinbart wird, bedeutet das, daß der Verkäufer sich auch von vorher außerhalb des Vertrags getätigten Äußerungen freizeichnen will und kann. Hätte der Käufer bestimmte Eigenschaften zugesichert haben wollen, hätte er das wiederum im Kaufvertrag aufnehmen lassen können. Der Bundesgerichtshof stellte außerdem darauf ab, ob das mangelhafte Bauteil so stark prägend sei, daß man aus objektiver Sicht das ganze Haus als alt einstufen müsste. Je größer und gewichtiger ein Bauteil, desto eher könnte man einen Mangel bejahen.

Urteil vom 22.04.2016

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 23/15

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