Ersatz für Fensteraustausch zeitlich beschränkt

Sollte ein Beschluß, wonach der einzelne Eigentümer auf eigene Kosten seine Fenster austauschen muss, mangels Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung nichtig sein, können Ansprüche an die Gemeinschaft auf Kostenersatz gestellt werden. Allerdings nicht unbeschränkt. Eine Gemeinschaft hatte 1984 einen Beschluß gefasst, daß Fenster und Türen vom jeweiligen Eigentümer instandgehalten werden müssen. So wurde das dann auch in der Folgezeit praktiziert, so daß bis 2011 nahezu alle Fenster und Türen ausgetauscht waren. 2013 wurde dann ein weiterer Beschluß gefasst, wonach den Eigentümer nach einem zeitlich gestaffelten Schlüssel die Kosten für den Fensteraustausch rückwirkend erstattet werden sollten. Geplant war bei Austausch ab 2008 100 Prozent Erstattung, zwischen 2007 und 2003 95 Prozent, zwischen 2002 und 1998 90 Prozent und vor 1998 85 Prozent Erstattung.

Was gut gemeint war, ging dem Gericht zu weit. Es sah einen Verstoß gegen die ordnungsgemäße Verwaltung, da insbesondere die 85 % Erstattung rückwirkend bis 1984, also fast 30 Jahre, zu hoch gegriffen wären.

Das Gericht wies auch noch darauf hin, daß die Erstattungsregelung freiwillig weiter gefasst werden kann als das Gesetz, das eine Erstattung nur für einen 3-Jahres-Zeitraum vorsieht. Der genaue Prozentsatz ist aber immer ein Risiko.

Urteil vom 16.11.2015

Gericht: AG Offenbach

Aktenzeichen: 310 C 93/13

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