Haftung bei Schäden an einer Grenzwand durch Abriß

Oft stützen sich zwei aneinandergebaute Häuser regelrecht. Wird nun eines der Häuser abgerissen, kann es zu Schäden an dem verbleibenden kommen. Egal, ob diese Schäden zu vermeiden waren oder nicht, es haftet der abreißende Nachbar. Er muss daher von ihm verursachte Putzschäden und ähnliches ausbessern lassen. Das gilt auch dann, wenn eine sogenannte „Grenzwand“ vorliegt, die also nicht etwa mittig auf der Grundstücksgrenze gebaut war, sondern ausschließlich auf dem eigenen Grundstück. Für eine nachträgliche Dämmung der nun „frierenden“ Wand des Nachbarn muss er allerdings nicht sorgen, wie Gerichte schon einmal früher entschieden haben. Der abreißende Nachbar braucht übrigens vor Abriß einer Grenzwand nicht seinen Grundstücksnachbarn um Erlaubnis fragen. Anders wäre es, wenn eine gemeinsame Mauer (Kommunmauer bzw. halbscheidige Giebelwand genannt) bestanden hätte. Da letztere beiden gehören würde, hätten in einem solchen Fall beide mitzureden.

Urteil vom 18.12.2015

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 55/15

Quelle: NZM 2016, 735

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