Nachbar verklagt die WEG wegen des Zauns eines Eigentümers

Ein Miteigentümer einer Eigentümergemeinschaft hatte an der Grenze seines Gartens einen Zaun montiert. Dachte er zumindest. In Wirklichkeit stand der Zaun nicht auf dem Gemeinschaftsgrundstück, sondern auf dem der Nachbarn. Diese klagten aus § 1004 BGB auf Entfernung des Zauns. Anspruchsgegner ist in einem solchen Fall aber nicht nur derjenige, der den Zaun montiert hat, sondern die ganze Eigentümergemeinschaft. Es handelt sich hier um sogenannte „gemeinschaftsbezogene Pflichten“, so daß die Gemeinschaft als solche „passiv prozessführungsbefugt“ ist, wie die Juristen sich ausdrücken, mit anderen Worten verklagt werden kann und muß.

Urteil vom 11.12.2015

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 180/14

Quelle:

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