Rauchwarnmelder: Nachweis der eigenen Wartung

Ein Eigentümer wollte gegen einen Beschluss vorgehen, mit dem die einheitliche Ausstattung von Rauchwarnmeldern beschlossen worden war. Sein Argument, daß seine schon selbst vor drei Jahren angebrachten Rauchwarnmelder ausreichend seien, ließ das Gericht aber nicht gelten. Er hätte den Nachweis erbringen müssen, daß die Rauchwarnmelder geeignet sind und er diese während der drei Jahre ordnungsgemäß gewartet habe. Die bloße Behauptung genügt insoweit nicht.

Urteil vom 18.12.2015

Gericht: LG Karlsruhe

Aktenzeichen: 11 S 49/15

Quelle: NZM 2016, 827

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